Virtueller Sex strafbar? Echt!

Gerade kommt der heutige Newsletter der Internet World reingeflattert mit einer feierabendtauglichen Nachricht:

Virtueller Sex in Second Life verboten

Wow. Ich bin immer wieder überrascht, wie die real existierende Anwaltschaft und Juristerei in virtuellen Welten zuschlagen kann.

Begründung im Artikel der Internet World:

» Wenn Avatare in Second Life virtuellen Sex ausüben, ist das nach Paragraf 184 im Strafgesetzbuch Pornografie. Und das kann zu Problemen führen, wenn auch Kinder und Jugendliche Zugang zu der 3D-Welt haben. «

Ich bin gespannt, wann es eine virtuelle Polizei in Second Life gibt (wenn es sie nicht schon gibt), mit virtueller Justiz und virtuellen Richtern, die virtuelle Haftstrafen aussprechen oder gar die virtuelle Todesstrafe vollziehen…

Was heißt eigentlich dann: Lebenslange Haft? Re-thinking justice!

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Usefulness – Usability – Utility

Da es an einigen Stellen im wieder gern zu Verwirrung kommt, hier eine kleine Einführung zur Klarstellung obiger Thematik. Hierzu soll mir ein kurzes Beispiel behilflich sein:

» Ein Software-Unternehmen möchte ein softwarebasiertes Online-System zum Verkauf von Waren programmieren und dies in Lizenz verkaufen. Damit soll es Händlern möglich werden, Waren im Internet zu verkaufen und viele Kunden in Deutschland erreichen. «

Das System hat für die Händler also einen großen Nutzen (Utility).

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